KSV Geisenhausen e.V.
Satzung
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: „Kampfsportverein Geisenhausen e.V.“,
- Der Verein hat seinen Sitz in Geisenhausen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut unter der Nummer VR 499 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Kampfsports und die Förderung, Betreuung und Ausbildung der Mitglieder im Kampfsport sowie in den Bereichen Ausdauersport, Gesunderhaltung und Prävention in den verschiedensten, sportlichen Betätigungen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
- Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e.V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
- 3 Vergütung für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz b trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines einen Aufwendungsersatzanspruch nach dem BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz b und Aufwendungsersatz nach Absatz e im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
- 4 Entstehung der Mitgliedschaft
- a) Mitglieder des Vereins können alle natürliche Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.
b) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
c) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit.
d) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
e) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahrs. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der /des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
f) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
- a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, Streichung oder durch automatische Erlöschung
- b) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Halbjahres möglich. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
- c) Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen,
- bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung;
- bei unehrenhaftem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinsleben;
- bei Vergehen oder Handlungen sonstiger Art, die das Ansehen des Vereins irgendwie schädigen können;
- bei unkameradschaftlichem und unsportlichen Verhalten, wie auch bei Versuchen, Unfrieden und
Zersetzung im Verein zu stiften.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
- d)Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung mit eingeschriebenem Brief Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses an die dem Verein zuletzt bekannte Anschriften beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die innerhalb 2 Monaten, ab Eingang der Berufungsschrift vom Vorstand einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung auf die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Geschieht die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis sowie alle von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben davon jedoch unberührt.
e) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist, und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
f) Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied mit zwei Halbjahresbeiträgen im Rückstand ist. Eine Mahnung wird zum automatischen Erlöschen nicht vorausgesetzt. Bekanntgabe an das Mitglied über das Erlöschen ist nicht erforderlich.
g) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen der in c für den Vereinsausschuss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
1) Verweis,
2) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei 1.500 €.
3) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
4) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
- 6 Beiträge
- Jedes Mitglied hat mit der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr und den Monatsbeitrag zu leisten.
- Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist.
- Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Sonderregelungen für Familien, Jugendliche, Wehrpflichtige, Schüler, Studenten und Arbeitslose sind auf Antrag möglich. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch sowie die vorgenannte Sonderregelungen entscheidet der Vorstand.
- Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag monatsweise berechnet.
- Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich im Voraus innerhalb des Halbjahres zu entrichten.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Wird dies nicht gewährleistet und entstehen dem Verein dadurch Kosten bei der Abbuchung der fälligen Beiträge, muss das Mitglied für diese verursachten Kosten aufkommen.
- Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Dies darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung ist möglich. Die Beschlussfassung über die Umlagen und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
- 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand
- b) der Vereinsausschuss
- c) die Mitgliederversammlung
- 8 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem
1.Vorsitzenden
- Vorsitzenden
Schatzmeister
- b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den l. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und Schatzmeister zu zweit vertreten.
- c) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
- d) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 5000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vereinsausschusses hierzu erteilt ist.
- e)Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Vereinsausschusses
- f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
- g) Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. a können nur Vereinsmitglieder werden.
- h) Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder
Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen
erforderlich oder zweckdienlich sind.
- 9 Vereinsausschuss
- a) Der Vereinsausschuss besteht aus dem
Vorsitzenden
2.Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
Zeugwart
Jugendwart
Frauenwart - b) Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5000,- € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
- c) Der Vorstand und auch der Vereinsausschuss fassen Ihre Beschlüsse in den Sitzungen, die vom Vorstand oder dem Vereinsausschuss schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen werden. Die Bekannt- machung der Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich. Der Vereinsausschuss bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der l. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind
- d) Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes während der Amtszeit wählt der Vereinsausschuss ein Ersatzmitglied oder bestimmt, dass das zu besetzende Amt bis zur nächsten Wahl nicht ersetzt werden soll. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zu Neuwahlen im Amt.
- 10 Mitgliederversammlung
- a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
- b) Alle Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang in der Trainingsstätte und per Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage im Internet, mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
c) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen Stimmen.
d) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
e) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Beitrag bezahlt hat.
- f) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- g) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
- Beschlussfassung über das Beitragswesen
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
- l1 Beurkundung und Beschlüsse
Die in den Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
- 12 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten
- 13 Haftung
- a)Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 720,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- b)Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
- 14 Datenschutz
- a)Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV), der Mitgliedschaft beim Bundesfachverband für Kickboxen e.V. (WAKO Deutschland) sowie der Mitgliedschaft beim Bayerischen Landesverband für Kickboxen (BAKU e.V.) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
- b) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- c) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
- d) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
- 15 Auflösung und Anfall Berechtigung
- a) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei diese unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufen werden muss. In der Einladung ist der Zweck – Auflösung des Vereins – aufzuführen. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Wobei drei Viertel (3/4) der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
- b) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden
Geschäfte abzuwickeln haben.
c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Geisenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Jugendsports zu verwenden hat. Die Einwilligung des Finanzamts muss vorliegen. Eine Rückerstattung von Vermögenswerten und dergleichen an die Mitglieder ist nicht statthaft
- 16 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
- 17 Ehrenamtspauschale
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Ehrenamtspauschale für Vorstandsmitglieder beschließen.
- 14 Inkrafttreten
- a) Die Satzung der Gründungsversammlung vom 06. August 1983 tritt mit dem Tage Ihrer Annahme in Kraft und ist in das Vereinsregister am 03. Oktober 1983 eingetragen.
- b) Die neugefasste Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.11.2019 in der vorliegenden Fassung
beschlossen. Die Neufassung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.